Wie das OLG Hamm am 19. November entschieden hat (Az.: 4 U 37/08), ist das Aussperren eines Wettbewerbers von einer Website per Sperrung der IP-Adresse dann zulässig, wenn sich dieser nicht wie ein normaler Nutzer verhält. Die Beteiligten des Verfahrens sind Wettbewerber und vertreiben Druckerzubehör über das Internet. Die Klägerin war von der Nutzung der Website der Beklagten durch eine IP-Sperre ausgeschlossen worden und hatte daraufhin wegen Wettbewerbsbehinderung geklagt. Damit folgt das Gericht dem Urteil des OLG Hamburg aus dem Jahr 2007. (via Heise)
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