BGB: § 8   Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger

(1) Wer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann ohne den Willen seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder begründen noch aufheben.

(2) Ein Minderjähriger, der verheiratet ist oder war, kann selbständig einen Wohnsitz begründen und aufheben.

Diskussion

91.66.123.130, 2008/11/11 18:18

(3) Noch darf der Minderjährige einen Bus als Wohnsitz oder laut schreckliche Musik mit dem Handy hören

91.66.123.130, 2008/11/11 18:18

Stimmt nicht vgl §44 BGB

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gesetze/original/bgb_1/paragraph_8.txt · Zuletzt geändert: 2008/11/01 14:32 von michitux
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