BGB: § 2263a   Eröffnungsfrist für Testamente

Befindet sich ein Testament seit mehr als 30 Jahren in amtlicher Verwahrung, so hat die verwahrende Stelle von Amts wegen, soweit tunlich, Ermittlungen darüber anzustellen, ob der Erblasser noch lebt. Führen die Ermittlungen nicht zu der Feststellung des Fortlebens des Erblassers, so ist das Testament zu eröffnen. Die Vorschriften der §§ 2260 bis 2262 sind entsprechend anzuwenden.

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gesetze/original/bgb_5/paragraph_2263a.txt · Zuletzt geändert: 2008/11/01 14:50 von michitux
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