StGB: § 107   Wahlbehinderung

(1) Wer mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt eine Wahl oder die Feststellung ihres Ergebnisses verhindert oder stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Diskussion

Geben Sie Ihren Kommentar ein (Wiki-Syntax ist zugelassen):
RXSCP
gesetze/original/stgb/paragraph_107.txt · Zuletzt geändert: 2008/11/01 13:50 von michitux
www.chimeric.de Creative Commons License Valid CSS Driven by DokuWiki do yourself a favour and use a real browser - get firefox!! Recent changes RSS feed Valid XHTML 1.0