StGB: § 109k   Einziehung

Ist eine Straftat nach den §§ 109d bis 109g begangen worden, so können

1.

Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und

2.

Abbildungen, Beschreibungen und Aufnahmen, auf die sich eine Straftat nach § 109g bezieht,

eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. Gegenstände der in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art werden auch ohne die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 eingezogen, wenn das Interesse der Landesverteidigung es erfordert; dies gilt auch dann, wenn der Täter ohne Schuld gehandelt hat.

Diskussion

Geben Sie Ihren Kommentar ein (Wiki-Syntax ist zugelassen):
BRAJR
gesetze/original/stgb/paragraph_109k.txt · Zuletzt geändert: 2008/11/01 13:50 von michitux
www.chimeric.de Creative Commons License Valid CSS Driven by DokuWiki do yourself a favour and use a real browser - get firefox!! Recent changes RSS feed Valid XHTML 1.0