StGB: § 32 Notwehr
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
(3) Wer sich eine Situation vorstellt, nach der eine Notwehr vorläge, diese aber in Wirklichkeit nicht vorliegt, handelt rechtswidrig, aber nicht schuldhaft, wenn die Notwehrhandlung ansonsten den Erfordernissen der Notwehr genügt. Eine Strafbarkeit wegen Fahrlässigkeit bleibt davon unberührt. Überschreitet der Täter irrtümlich auch die Grenzen der erforderlichen Notwehrhandlung, so ist §17 entsprechend anzuwenden.
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