StGB: § 32   Notwehr

(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Diskussion

Geben Sie Ihren Kommentar ein (Wiki-Syntax ist zugelassen):
AXPCQ

Neueste Vorschläge

StGB: § 32   Notwehr

(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

(3) Wer sich eine Situation vorstellt, nach der eine Notwehr vorläge, diese aber in Wirklichkeit nicht vorliegt, handelt rechtswidrig, aber nicht schuldhaft, wenn die Notwehrhandlung ansonsten den Erfordernissen der Notwehr genügt. Eine Strafbarkeit wegen Fahrlässigkeit bleibt davon unberührt. Überschreitet der Täter irrtümlich auch die Grenzen der erforderlichen Notwehrhandlung, so ist §17 entsprechend anzuwenden.

4 Kommentare · Vorschlag anzeigen · 2008/11/17 23:22 · Paul
gesetze/original/stgb/paragraph_32.txt · Zuletzt geändert: 2008/11/01 13:20 von michitux
www.chimeric.de Creative Commons License Valid CSS Driven by DokuWiki do yourself a favour and use a real browser - get firefox!! Recent changes RSS feed Valid XHTML 1.0