StGB: § 33   Überschreitung der Notwehr

Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.

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StGB: § 33   Überschreitung der Notwehr

Überschreitet der Täter die Grenzen hinsichtlich der NotwehrErforderlichkeit der Notwehrhandlung aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.

1 Kommentar · Vorschlag anzeigen · 2008/11/17 22:36 · Paul
gesetze/original/stgb/paragraph_33.txt · Zuletzt geändert: 2008/11/01 13:20 von michitux
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