GG: Art 4
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.unverletzlich, solange dieser Glaube mit dem GG vereinbar ist.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3)
Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden.
Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Diskussion
(3) Die allgemeine Wehrpflicht ist abgeschafft.