Vorschlag von Michael Reuter

BDSG: § 5   Datengeheimnis

Den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis). Diese Personen sind, soweit sie bei nicht-öffentlichen Stellen beschäftigt werden, bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit unbeschränkt fort.

Diskussion

Geben Sie Ihren Kommentar ein (Wiki-Syntax ist zugelassen):
COBJG
gesetze/vorschlag/michaelreuter/bdsg/paragraph_5.txt · Zuletzt geändert: 2008/11/16 21:20 von michaelreuter
www.chimeric.de Creative Commons License Valid CSS Driven by DokuWiki do yourself a favour and use a real browser - get firefox!! Recent changes RSS feed Valid XHTML 1.0