Vorschlag von Michael Reuter

BGB: § 856   Beendigung des Besitzes

(1) Der Besitz wird dadurch beendigt, dass der Besitzer die tatsächliche Gewalt über die Sache aufgibt oder in anderer Weise verliert.aufgibt.

(2) Durch eine ihrer Natur nach vorübergehende Verhinderung in der Ausübung der Gewalt wird der Besitz nicht beendigt.

Diskussion

PaulPaul, 2008/11/19 22:02

Besitz kann man zB auch durch Diebstahl verlieren oder indem man etwas schlicht verliert. Besitz ist nur eine tatsächliche Position. in §854 ist Besitz definiert. nicht zu verwechseln mit Eigentum(§903). natürlich ist die formulierung „oder in anderer Weise“ immer etwas schwammig und unangenehm, weil man nicht so recht weiß, was das eigentlich bedeuten soll. gruß paul

MatthiasMatthias, 2008/11/21 10:22

Alternativvorschlag: (1) Der Besitz wird dadurch beendigt, dass der Besitzer die tatsächliche Gewalt über die Sache ungewollt verliert.

Damit ist dann der Diebstahl, oder das „anderweitige Abhandenkommen“ wieder drin!

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gesetze/vorschlag/michaelreuter/bgb_3/paragraph_856.txt · Zuletzt geändert: 2008/11/18 21:15 von michaelreuter
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