Neueste Vorschläge von Paul

GG: Art 20  

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.eine absolute Monarchie.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt. Der König bin ich.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Vorschlag anzeigen · 2008/11/21 18:00 · Paul · Original

StGB: § 32   Notwehr

(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

(3) Wer sich eine Situation vorstellt, nach der eine Notwehr vorläge, diese aber in Wirklichkeit nicht vorliegt, handelt rechtswidrig, aber nicht schuldhaft, wenn die Notwehrhandlung ansonsten den Erfordernissen der Notwehr genügt. Eine Strafbarkeit wegen Fahrlässigkeit bleibt davon unberührt. Überschreitet der Täter irrtümlich auch die Grenzen der erforderlichen Notwehrhandlung, so ist §17 entsprechend anzuwenden.

4 Kommentare · Vorschlag anzeigen · 2008/11/17 23:22 · Paul · Original

StGB: § 33   Überschreitung der Notwehr

Überschreitet der Täter die Grenzen hinsichtlich der NotwehrErforderlichkeit der Notwehrhandlung aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.

1 Kommentar · Vorschlag anzeigen · 2008/11/17 22:36 · Paul · Original

BGB: § 254   Mitverschulden

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern.

(3) Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

0 Kommentare · Vorschlag anzeigen · 2008/11/12 23:19 · Paul · Original
gesetze/vorschlag/paul/start.txt · Zuletzt geändert: 2008/11/12 23:17 von 88.130.11.185
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