Vorschlag von Paul

StGB: § 32   Notwehr

(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

(3) Wer sich eine Situation vorstellt, nach der eine Notwehr vorläge, diese aber in Wirklichkeit nicht vorliegt, handelt rechtswidrig, aber nicht schuldhaft, wenn die Notwehrhandlung ansonsten den Erfordernissen der Notwehr genügt. Eine Strafbarkeit wegen Fahrlässigkeit bleibt davon unberührt. Überschreitet der Täter irrtümlich auch die Grenzen der erforderlichen Notwehrhandlung, so ist §17 entsprechend anzuwenden.

Diskussion

PaulPaul, 2008/11/17 23:24

wäre vielleicht besser den absatz als eigenständigen Paragrafen zu formulieren (§32a oder §33a). Eventuell pass der etbi auch besser zu den §§16 und 17. eigentlich müsste auch der Putativnotwehrexzess hier hin. auf den hatte aber jetzt keine lust mehr ;-)

MatthiasMatthias, 2008/11/21 10:35

kleiner Änderungsvorschlag:

“… eine Strafbarkeit wegen Fahrlässigkeit bleibt davon unberührt. (Erlaubnistatbestandsirrtum) Eine Anwendung des § 33 ist für diesen Fall ausgeschlossen.“

PaulPaul, 2008/11/21 16:51

wie meinst du das jetzt mit dem 33? für den putativnotwehrexzess oder doppelirrtum ist doch §17 anzuwenden

amiramir, 2010/03/29 20:27

Kann mir jemand einige Büchern über Putativenotwehrexzesses empfehlen?? Ich schreibe grade ein Hausarbeit darüber.

                                                   Danke
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gesetze/vorschlag/paul/stgb/paragraph_32.txt · Zuletzt geändert: 2008/11/21 16:50 von paul
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