GG: Art 103
(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz darf nicht aus Gründen der Prozessökonomie eingeschränkt werden.
(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.
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