Vorschlag von Matthias

GG: Art 5  

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken nur in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. Die Rundfunkfreiheit unterliegt keinen anderen Schranken als die Pressefreiheit, weitergehende Beschränkungen sind unzulässig.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

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gesetze/vorschlag/renton/gg/art_5.txt · Zuletzt geändert: 2008/11/21 11:07 von renton
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