Vorschlag von Matthias

GG: Art 68  

(1) Findet ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, so kann der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers binnen einundzwanzig Tagen den Bundestag auflösen. Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Bundeskanzler wählt.

(2) Die Vertrauensfrage ist unzulässig, wenn der Bundeskanzler eine tatsächliche Mehrheit im Bundestag hat und die Vertrauensfrage lediglich dem Zweck dient künstlich Neuwahlen herbeizuführen. Von einer tatsächlichen Mehrheit ist auszugehen, wenn im Zeitraum eines Jahres vor der Vertrauensfrage mehr als 70 Prozent der Gesetzesvorlagen der Bundesregierung vom Bundestag beschlossen wurden.

(3) Zwischen dem Antrage und der Abstimmung müssen achtundvierzig Stunden liegen.

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gesetze/vorschlag/renton/gg/art_68.txt · Zuletzt geändert: 2008/11/21 11:02 von renton
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