StGB: § 211 Mord
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer\\wer den Totschlag gem. § 212\\
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.begeht.
Diskussion
Sind nicht Totschlag und Mord zwei unterschiedliche Dinge?
das ist ja gearde das problem. eigentlich ist mord ein totschlag plus x, wobei x eben die sogenannten mordmerkmale sind. also heimtückisch oder grausam, habgier etc. der bgh sieht das allerdings etwas anders, macht sich damit aber selbst das leben schwer und es entstehen dogmatisch seltsame entscheidungen…
wird halt im Rahmen des § 28 StGB relevant, sollte man noch was ändern hier?
Grüße,
Matthias