StGB: § 212 Totschlag
(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörderein in § 211 genanntes Mordmerkmal zu sein,erfüllen, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslangeeine Freiheitsstrafe nicht unter 12 Jahren zu erkennen.
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