Vorschlag von Matthias

StGB: § 212   Totschlag

(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörderein in § 211 genanntes Mordmerkmal zu sein,erfüllen, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslangeeine Freiheitsstrafe nicht unter 12 Jahren zu erkennen.

Diskussion

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gesetze/vorschlag/renton/stgb/paragraph_212.txt · Zuletzt geändert: 2008/11/21 10:31 von renton
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